Kaffee
Steueraufschlüsselung nach offiziellen deutschen Steuersätzen (2026)
Modell: 500 g Röstkaffee. Für löslichen Kaffee gelten 4,78 €/kg; kaffeehaltige Waren können anderen Tarifen unterliegen.
Steueranteil am Preis
24.8%
1,49 € von 6,00 € pro 500g Röstkaffee
Aufschlüsselung
Nettoproduktpreis (Bohnen, Röstung, Verpackung, Handel)
Kaffeebohnen, Rösterei, Verpackung, Importeur, Handel
2,19 €/kg × 0.5 kg = 1.10 €
→ Allg. Bundeshaushalt — keine Zweckbindung, Aufkommen ~1 Mrd. Euro/Jahr
Ermäßigter Satz — Kaffee zählt als Lebensmittel
→ Gemeinschaftsteuer von Bund, Ländern und Gemeinden; Verteilung nach geltendem Finanzausgleich
So viel entfällt auf Steuern und Abgaben
- ▸ Das preußische Kaffeemonopol bestand von 1781 bis 1787. Die heutige Verbrauchsteuer wurde 1948 im Vereinigten Wirtschaftsgebiet eingeführt und 1953 bundesgesetzlich geregelt — keine ununterbrochene Steuer seit Friedrich dem Großen.
- ▸ Auf Röstkaffee fallen zusätzlich zur Umsatzsteuer 2,19 €/kg Kaffeesteuer an. Diese zusätzliche Verbrauchsteuer ist politisch begründungsbedürftig, auch ohne einen pauschalen Länderrang.
- ▸ Egal ob 5€-Discountbohnen oder 50€-Spezialkaffee: du zahlst immer 2,19€ Kaffeesteuer pro kg — die Steuer trifft billigen Kaffee proportional härter
Quellen: KaffeeStG §2, UStG §12
Originalquellen öffnen
- presseportal.de — Originalquelle
- Deutscher Bundestag — Dokument (PDF)
- deutsches-museum.de — Dokument (PDF)
- Bundesfinanzministerium — Dokument (PDF)
- Gesetze im Internet — Originalquelle
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- Bundesfinanzministerium — Originalquelle
- Bundesfinanzministerium — Originalquelle
- Bundesfinanzministerium — Originalquelle
- ifo.de — Dokument (PDF)
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026.
Woher kommt diese Steuer eigentlich?
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