Steuer- und Abgabengeschichte
~38,0 Mrd. €/JahrArbeitslosenversicherung (Arbeitnehmeranteil)
„Arbeitslosenversicherung"
Eingeführt
Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) wurde 1927 in der Weimarer Republik verabschiedet — kurz bevor die Weltwirtschaftskrise das System sofort überforderte. Die Massenarbeitslosigkeit 1929–1933 ließ die Beiträge nicht mehr ausreichen; Leistungskürzungen destabilisierten die Demokratie. Das System wurde 1952 in der BRD neu aufgebaut.
Versprochen
Überbrückung von Arbeitslosigkeit mit ALG I — Sicherung des Lebensstandards während Jobsuche
Dauerhaft als Instrument der Arbeitsmärktpolitik
Realität
Die Arbeitslosenversicherung ist längst nicht nur Lohnersatz im Krisenfall, sondern eine Pflichtabgabe auf Arbeit. ALG I wird je nach Alter und jüngerer Versicherungszeit nur für 6 bis 24 Monate gezahlt. Aus derselben Beitragskasse werden außerdem Qualifizierung und weitere arbeitsmarktpolitische Aufgaben finanziert; im Haushalt 2026 der Bundesagentur für Arbeit sind für aktive Arbeitsförderung 13,01 Milliarden Euro vorgesehen.
Schädliche Effekte
Pflichtbeiträge verteuern jede sozialversicherungspflichtige Stelle
Der Beitrag fällt auf jede sozialversicherungspflichtige Stelle an — unabhängig davon, wie gering das individuelle Risiko einer Arbeitslosigkeit ist. Damit verteuert die Arbeitslosenversicherung jede Beschäftigung von vornherein und verkleinert den Spielraum für Bruttolöhne. Belastet wird also jede Arbeit, obwohl die Gegenleistung zeitlich eng begrenzt bleibt.
SGB III; BA-Haushalt 2026
Beitragskasse finanziert auch Arbeitsmarktsteuerung
Aus der Beitragskasse werden nicht nur Lohnersatzleistungen, sondern auch Qualifizierung und weitere arbeitsmarktpolitische Instrumente bezahlt. Damit wird aus einer Versicherung gegen Arbeitslosigkeit zugleich ein Finanzierungsinstrument für breitere Arbeitsmarktsteuerung. Beitragszahler finanzieren also mehr als den eigenen Krisenschutz.
BA-Haushalt 2026; BA Bericht Finanzentwicklung Arbeitslosenversicherung 2024
Fazit
Du zahlst nicht für einen dauerhaften Eigentumsanspruch auf Leistung, sondern für einen begrenzten Anspruch auf Zeit. Ist der ALG-I-Anspruch verbraucht, bleibt nur noch bedürftigkeitsabhängige Grundsicherung statt einer Fortsetzung des Versicherungsversprechens.
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