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Steuer- und Abgabengeschichte

39,91 Mrd. € Beitragseinnahmen 2025 · alle Beitragsarten, nicht nur Arbeitnehmeranteile

Arbeitslosenversicherung (Arbeitnehmeranteil)

„Arbeitslosenversicherung"

Historischer Bezug: 1927 Gesetz: SGB III (Sozialgesetzbuch, Drittes Buch) Heute: 2026 beträgt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung 2,6 Prozent; Beschäftigte und Arbeitgeber tragen ihn grundsätzlich je zur Hälfte. Der Arbeitnehmeranteil liegt damit bei 1,3 Prozent bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro im Monat, höchstens 109,85 Euro monatlich.

Ursprung und Entwicklung

Der Reichstag verabschiedete das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung am 16. Juli 1927 und schuf damit einen Rechtsanspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Die Weltwirtschaftskrise ab 1929 überforderte die finanziellen Ressourcen der jungen Versicherung. Der Streit über höhere Beiträge oder Leistungsabbau trug im März 1930 zum Bruch der Großen Koalition bei; mit wachsender Massenarbeitslosigkeit fiel ein großer Teil der Erwerbslosen aus dem Versicherungsschutz und war auf Fürsorge angewiesen.

Begründung und Geltung

Überbrückung von Arbeitslosigkeit mit ALG I — Sicherung des Lebensstandards während Jobsuche

Dauerhaft als Instrument der Arbeitsmarktpolitik

Realität

Die Arbeitslosenversicherung ist längst nicht nur Lohnersatz im Krisenfall, sondern eine Pflichtabgabe auf Arbeit. Bei der regulären Anwartschaft reicht die Anspruchsdauer nach Alter und Versicherungszeit von sechs bis 24 Monaten. Wer die verkürzte Anwartschaftszeit nach § 142 Abs. 2 SGB III erfüllt, kann nach § 147 Abs. 3 auch nur drei, vier oder fünf Monate Arbeitslosengeld erhalten. Aus derselben Beitragskasse werden außerdem Qualifizierung und weitere arbeitsmarktpolitische Aufgaben finanziert. Der BA-Haushalt 2026 plant 13,01 Milliarden Euro für aktive Arbeitsförderung. Zugleich sind 25,61 Milliarden Euro für Arbeitslosengeld vorgesehen; 41,12 Milliarden Euro Beitragseinnahmen reichen nicht für den gesamten Haushalt von 52,60 Milliarden Euro, der auch durch weitere Einnahmen und Liquiditätshilfen finanziert wird.

Belastungen und Kritik

Pflichtbeiträge verteuern jede sozialversicherungspflichtige Stelle

Der Arbeitnehmeranteil von 1,3 Prozent mindert unmittelbar den Brutto-Netto-Betrag; der Arbeitgeberanteil von 1,3 Prozent gehört zu den gesetzlichen Arbeitskosten. Zusammen belasten 2,6 Prozent die beitragspflichtige Beschäftigung. Wie diese Last wirtschaftlich zwischen Löhnen, Preisen und Unternehmensertrag verteilt wird, ist nicht mit der gesetzlichen Aufteilung identisch.

Quellen und Rechtsgrundlagen ↓

Beitragskasse finanziert auch Arbeitsmarktsteuerung

Aus der Beitragskasse werden nicht nur Lohnersatzleistungen, sondern auch Qualifizierung und weitere arbeitsmarktpolitische Instrumente bezahlt. Damit wird aus einer Versicherung gegen Arbeitslosigkeit zugleich ein Finanzierungsinstrument für breitere Arbeitsmarktsteuerung. Beitragszahler finanzieren also mehr als den eigenen Krisenschutz.

Quellen und Rechtsgrundlagen ↓

Unsere Bewertung

Arbeitslosengeld ist ein gesetzlicher, zeitlich begrenzter Versicherungsanspruch. Nach seinem Ende kommt eine bedürftigkeitsgeprüfte Grundsicherungsleistung nur in Betracht, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind; sie ist keine automatische Fortsetzung des Arbeitslosengeldes.

Quellen und Rechtsgrundlagen

sozialversicherung bund

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