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Steuer- und Abgabengeschichte

1,80 % mit einem Kind lebenslang · 2,40 % kinderlos grundsätzlich ab 23 · Abschläge für das 2.–5. Kind unter 25 · Sachsen +0,50 Prozentpunkte

Gesetzliche Pflegeversicherung (Arbeitnehmeranteil)

„Pflegeversicherung"

Historischer Bezug: 1995 Gesetz: SGB XI (Sozialgesetzbuch, Elftes Buch) Heute: Außerhalb Sachsens beträgt der Arbeitnehmeranteil 2026 für Eltern mit einem Kind lebenslang 1,80 Prozent. Solange das zweite bis fünfte berücksichtigungsfähige Kind unter 25 Jahre alt ist, sinkt er auf 1,55, 1,30, 1,05 oder 0,80 Prozent. Kinderlose zahlen grundsätzlich ab Vollendung des 23. Lebensjahres 2,40 Prozent; ausgenommen sind unter anderem vor 1940 Geborene und Bürgergeldbeziehende. In Sachsen gelten 2,30 Prozent mit einem Kind, 2,05/1,80/1,55/1,30 Prozent mit zwei bis fünf berücksichtigungsfähigen Kindern und 2,90 Prozent für zuschlagspflichtige Kinderlose. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 5.812,50 Euro im Monat.

Ursprung und Entwicklung

Die Pflegeversicherung startete 1995 als fünfte Säule der Sozialversicherung. Sie sollte Pflegebedürftige und Sozialhilfe entlasten, war aber von Beginn an als Teilabsicherung mit gesetzlich begrenzten Leistungen angelegt; sie deckt nicht sämtliche Pflegekosten.

Begründung und Geltung

Würdevolle Pflegeabsicherung ohne Vermögensverbrauch — Pflege darf nicht arm machen

Dauerhaft als fünfte Säule der Sozialversicherung

Realität

Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung, sondern eine Pflichtversicherung mit offener Restrechnung. Seit Januar 2025 beträgt der Beitragssatz 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen, für Kinderlose 4,2 Prozent. Trotzdem bleiben gerade bei stationärer Pflege hohe Eigenanteile und Zusatzkosten. Wer länger pflegebedürftig ist, braucht oft zusätzlich Rente, Vermögen, familiäre Hilfe oder Hilfe zur Pflege. Strukturell wächst die Zahl der Pflegebedürftigen schneller als die lohnbezogene Beitragsbasis.

Belastungen und Kritik

Pflichtbeitrag ohne Vollversicherung

Die Pflichtbeiträge begründen gesetzlich definierte Pflegeleistungen, aber keine vollständige Kostendeckung. Bei stationärer Pflege bleiben insbesondere Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und ein Teil der pflegebedingten Aufwendungen beim Pflegebedürftigen; reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, kann Hilfe zur Pflege in Betracht kommen.

Quellen und Rechtsgrundlagen ↓

Restkosten werden auf Familien und Sozialhilfe verlagert

Reichen Pflegeleistungen, laufendes Einkommen und verwertbares Vermögen nicht aus, kann Hilfe zur Pflege die verbleibenden Kosten übernehmen. Auf Kinder geht der Sozialhilfeträger grundsätzlich erst zurück, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Die Restkosten treffen deshalb zunächst Pflegebedürftige und bei Bedürftigkeit die Sozialhilfe; eine automatische Angehörigenhaftung gibt es nicht. Die Abgabe ist verbindlich, die volle Absicherung bleibt es nicht.

Quellen und Rechtsgrundlagen ↓

Unsere Bewertung

Aus dem Versprechen, Pflege dürfe nicht arm machen, wurde eine Teilabsicherung mit doppelter Belastung: erst Pflichtbeiträge auf Arbeit, dann bei hohen Restkosten der Rückgriff auf Einkommen, Vermögen oder Sozialhilfe.

Quellen und Rechtsgrundlagen

sozialversicherung bund

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