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Steuer- und Abgabengeschichte

~36,0 Mrd. €/Jahr

Energiesteuer

„Mineralölsteuer"

Eingeführt: 1930 Gesetz: Energiesteuergesetz (EnergieStG) Heute: Zum Beispiel 65,45 ct/l schwefelfreies Benzin und 47,04 ct/l schwefelfreier Diesel

Eingeführt

Die Mineralölsteuer wurde 1930 unter Reichskanzler Brüning im Rahmen der Notverordnungspolitik eingeführt – ursprünglich zweckgebunden für den Ausbau des deutschen Straßennetzes. Die Idee: Wer Straßen nutzt, zahlt für ihren Bau. Das schien fair und sachlich begründbar.

Versprochen

Zweckgebundene Finanzierung des Straßenbaus und der Verkehrsinfrastruktur

Dauerhaft, solange Straßen gebaut und unterhalten werden müssen

Realität

Die Energiesteuer ist heute keine klar zweckgebundene Straßenfinanzierung mehr, sondern eine große allgemeine Einnahmequelle des Bundes. Sie belastet jeden Liter Kraftstoff, auch dort, wo Autofahren keine echte Komfort-, sondern eine Notwendigkeitsentscheidung ist. Wer fahren muss, zahlt zuerst — unabhängig davon, wie gut die versprochene Infrastruktur tatsächlich funktioniert.

Schädliche Effekte

Belastet notwendige Mobilität zusätzlich zu anderen Preisbestandteilen

Auf den Kraftstoffpreis wirken neben Beschaffung und Vertrieb auch Energiesteuer, Mehrwertsteuer und inzwischen der CO₂-Preis. Für Pendler, Familien im ländlichen Raum oder Betriebe mit Fahrzeugbedarf wird Mobilität dadurch systematisch verteuert. Der Staat setzt damit genau dort an, wo der Ausstieg oft nicht kurzfristig möglich ist.

Energiesteuergesetz (EnergieStG); ADAC Kraftstoffpreisanalyse 2025

Keine verlässliche Verknüpfung zwischen Abgabe und Straßenqualität

Autofahrer zahlen einen großen fiskalischen Beitrag, ohne dass daraus ein transparenter Anspruch auf bessere Straßen, Brücken oder schnellere Instandhaltung entstünde. Die Abgabe wirkt deshalb wie eine allgemeine Einnahmequelle, nicht wie ein nachvollziehbares Nutzerentgelt.

BMF: Datensammlung zur Steuerpolitik 2025; BMDV: Infrastrukturberichte

Fazit

Die Energiesteuer trifft notwendige Mobilität mit jedem Tankvorgang. Sie ist damit weniger Nutzerentgelt für konkrete Infrastruktur als ein dauerhafter Fiskalaufschlag auf Fortbewegung.

verbrauchsteuer bund

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