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Steuer- und Abgabengeschichte

2025 erzielten die Gemeinden 76,444 Milliarden Euro Gewerbesteuer brutto; 2024 waren es 75,294 Milliarden Euro.

Gewerbesteuer

Historischer Bezug: 1936 Gesetz: Gewerbesteuergesetz (GewStG) Heute: Für den Erhebungszeitraum 2026 gilt bei 3,5 Prozent Steuermesszahl weiterhin ein Mindesthebesatz von 200 Prozent. Der bereits in § 16 GewStG stehende Mindesthebesatz von 280 Prozent gilt nach § 36 Absatz 5b erstmals für den Erhebungszeitraum 2027.

Ursprung und Entwicklung

Das Gewerbesteuergesetz wurde am 1. Dezember 1936 im nationalsozialistischen Deutschland ausgefertigt; landesrechtliche Vorläufer bestanden bereits. Das BMF beschreibt die damalige Finanzpolitik als Austrocknung der Länder- und Gemeindefinanzen zugunsten des Reichs. Die reichsweite Kodifikation war damit Teil zentralisierender NS-Finanzpolitik, nicht einer Stärkung kommunaler Eigenständigkeit.

Begründung und Geltung

Sicherung kommunaler Finanzautonomie; Beteiligung der Unternehmen an lokaler Infrastruktur

Dauerhaft als wichtigste Gemeindesteuer

Realität

Die Gewerbesteuer ist keine neutrale Gewinnsteuer. Sie hängt von kommunalen Hebesätzen ab, enthält Hinzurechnungen etwa für Mieten, Leasing und Zinsen und behandelt Freiberufler grundlegend anders als Gewerbetreibende. Damit beeinflusst sie nicht nur die Höhe der Abgabe, sondern auch Standortwahl, Finanzierung und Rechtsform.

Belastungen und Kritik

Hinzurechnungen treffen auch Miete, Leasing und Fremdfinanzierung

§ 8 GewStG rechnet gesetzlich bestimmte Anteile von Schuldentgelten sowie Miet-, Pacht- und Leasingaufwendungen dem Gewinn wieder hinzu, soweit die jeweiligen Tatbestände und Grenzen erfüllt sind. Die Gewerbesteuer kann deshalb auch Finanzierungs- und Nutzungskosten teilweise erfassen. Das benachteiligt gerade kapital- oder flächenintensive Geschäftsmodelle gegenüber anderen Formen wirtschaftlicher Tätigkeit.

Quellen und Rechtsgrundlagen ↓

Freiberufler-Privileg verzerrt die Gleichbehandlung ähnlicher Leistungen

Einkünfte aus tatsächlich freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 EStG unterliegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Ob das gilt, hängt von Tätigkeit und Organisationsform ab; bei gemischten oder gewerblich geprägten Tätigkeiten kann die Einordnung anders ausfallen. Die Grenze zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit schafft Abgrenzungsfragen und ungleiche Belastungen. Eine einfachere Unternehmensbesteuerung wäre aus unserer Sicht überzeugender.

Quellen und Rechtsgrundlagen ↓

Hebesatzpolitik macht die Standortlast lokal hochgradig unterschiedlich

Der kommunale Hebesatz entscheidet mit darüber, wie teuer ein Standort steuerlich wird. Damit hängt ein Teil der Unternehmensbesteuerung von lokaler Haushaltspolitik ab, obwohl Wertschöpfung und Markt oft überregional sind. Das macht die Gewerbesteuer zu einem starken Standort- und Verlagerungsfaktor.

Quellen und Rechtsgrundlagen ↓

Unsere Bewertung

Die Gewerbesteuer trifft Unternehmen nicht einfach nach ihrer Leistungsfähigkeit, sondern nach Gemeindehebesatz, Finanzierungsart und rechtlicher Einordnung. Sie ist damit eine strukturell verzerrende Unternehmensabgabe, nicht bloß eine kommunale Einnahmequelle.

Quellen und Rechtsgrundlagen

gemeindesteuer kommunen

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