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Steuer- und Abgabengeschichte

~75,3 Mrd. €/Jahr

Gewerbesteuer

Eingeführt: 1936 Gesetz: Gewerbesteuergesetz (GewStG) Heute: 3,5 % Steuermesszahl auf den Gewerbeertrag; mit kommunalem Hebesatz mindestens 200 %, oft deutlich mehr

Eingeführt

Die Gewerbesteuer wurde 1936 im nationalsozialistischen Deutschland kodifiziert und als einheitliche kommunale Unternehmenssteuer eingeführt. Sie ersetzte verschiedene Vorläufer auf Länderebene. Kommunen sollten damit eine eigene Steuerquelle erhalten, um finanzielle Eigenständigkeit gegenüber Bund und Ländern zu sichern.

Versprochen

Sicherung kommunaler Finanzautonomie; Beteiligung der Unternehmen an lokaler Infrastruktur

Dauerhaft als wichtigste Gemeindesteuer

Realität

Die Gewerbesteuer ist keine neutrale Gewinnsteuer. Sie hängt von kommunalen Hebesätzen ab, enthält Hinzurechnungen etwa für Mieten, Leasing und Zinsen und behandelt Freiberufler grundlegend anders als Gewerbetreibende. Damit beeinflusst sie nicht nur die Höhe der Abgabe, sondern auch Standortwahl, Finanzierung und Rechtsform.

Schädliche Effekte

Hinzurechnungen treffen auch Miete, Leasing und Fremdfinanzierung

Über die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG wird nicht nur der reine Gewinn belastet. Auch Finanzierungs- und Nutzungskosten wie Mieten, Pachten, Zinsen oder Leasing schlagen teilweise gewerbesteuerlich wieder auf. Das benachteiligt gerade kapital- oder flächenintensive Geschäftsmodelle gegenüber anderen Formen wirtschaftlicher Tätigkeit.

GewStG § 8; IHK / BMF Erläuterungen zur Gewerbesteuer

Freiberufler-Privileg verzerrt die Gleichbehandlung ähnlicher Leistungen

EStG §18 befreit Freiberufler — Ärzte, Zahnärzte, Anwälte, Architekten, Steuerberater, Unternehmensberater — vollständig von der Gewerbesteuer. Ein Handwerker oder IT-Dienstleister mit identischer Wertschöpfung zahlt den vollen Satz. Die Unterscheidung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit ist historisch, nicht sachlich — und führt zu jahrelangen Rechtsstreitigkeiten über die Einordnung.

EStG §15 vs. §18; BFH Freiberufler-Rechtsprechung; ZEW: Freiberufler und Gewerbesteuer (2022)

Hebesatzpolitik macht die Standortlast lokal hochgradig unterschiedlich

Der kommunale Hebesatz entscheidet mit darüber, wie teuer ein Standort steuerlich wird. Damit hängt ein Teil der Unternehmensbesteuerung von lokaler Haushaltspolitik ab, obwohl Wertschöpfung und Markt oft überregional sind. Das macht die Gewerbesteuer zu einem starken Standort- und Verlagerungsfaktor.

GewStG § 16; DIHK / IW Köln: Hebesatzanalysen

Fazit

Die Gewerbesteuer trifft Unternehmen nicht einfach nach ihrer Leistungsfähigkeit, sondern nach Gemeindehebesatz, Finanzierungsart und rechtlicher Einordnung. Sie ist damit eine strukturell verzerrende Unternehmensabgabe, nicht bloß eine kommunale Einnahmequelle.

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