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Steuer- und Abgabengeschichte

~2,0 Mrd. €/Jahr

Konzessionsabgabe (Strom)

„Konzessionsabgabe"

Eingeführt: 1992 Gesetz: Konzessionsabgabenverordnung (KAV) Heute: Bei Haushaltsstrom je nach Gemeinde bis 1,32 / 1,59 / 1,99 / 2,39 ct/kWh; Schwachlaststrom 0,61 ct/kWh

Eingeführt

Die Konzessionsabgabe wurde mit der Konzessionsabgabenverordnung 1992 geregelt. Sie ist die Gegenleistung der Energieversorger dafür, dass sie öffentliche Straßen und Wege für Strom-, Gas- und Wasserleitungen nutzen dürfen. Kommunen erteilen die Konzession, Energieversorger zahlen dafür — und reichen die Kosten direkt an die Stromkunden weiter.

Versprochen

Faire Gegenleistung der Energieversorger für die Nutzung öffentlicher Infrastruktur

Dauerhaft, solange Energieversorgungsnetze öffentliche Wege nutzen

Realität

Die Konzessionsabgabe wird über den Strompreis an Endkunden weitergereicht, obwohl der einzelne Haushalt weder den Netzbetreiber noch die Nutzung öffentlicher Wege frei wählen kann. Ihre Höhe hängt von Gemeindegröße und Kundengruppe ab. Damit entsteht ein kommunaler Preisaufschlag, der nicht als offen beschlossene Steuer erscheint, sondern als kaum vermeidbarer Bestandteil der Stromrechnung.

Schädliche Effekte

Wohnort und Gemeindegröße bestimmen die Belastung

Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach der Kommune und der Einordnung des Kunden. Damit zahlen Bürger nicht nach einem einheitlichen Energiemarktprinzip, sondern nach lokaler Struktur und Satzlogik. Für Haushalte wirkt das wie eine Postleitzahl-Abgabe im Strompreis.

Konzessionsabgabenverordnung (KAV) § 2

Sondervertragskunden werden deutlich günstiger behandelt

Für Sondervertragskunden gelten deutlich niedrigere Sätze als für normale Tarifkunden. Dieselben öffentlichen Wege und Netze stehen also sehr unterschiedlich bepreist auf der Rechnung. Auch hier wird die Last zulasten der weniger privilegierten Kundengruppe verteilt.

KAV § 2 Abs. 4; BDEW: Strompreiskomponenten

Fazit

Die Konzessionsabgabe ist ein nicht abwählbarer kommunaler Aufschlag im Strompreis. Sie belastet Bürger über die Rechnung, obwohl sie weder auf den lokalen Netzmonopolisten noch auf die kommunale Einnahmenverwendung direkten Einfluss haben.

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