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Steuer- und Abgabengeschichte

Bei 3.500 kWh: höchstens 46,20 / 55,65 / 69,65 / 83,65 € pro Jahr vor Umsatzsteuer – je nach Gemeindegröße

Konzessionsabgabe (Strom)

„Konzessionsabgabe"

Historischer Bezug: 1992 Gesetz: Konzessionsabgabenverordnung (KAV) Heute: Für Stromlieferungen an Tarifkunden gelten je nach Gemeindegröße Höchstsätze von 1,32, 1,59, 1,99 oder 2,39 Cent je Kilowattstunde; für Schwachlaststrom höchstens 0,61 Cent. Das sind gesetzliche Obergrenzen, nicht automatisch die in jeder Gemeinde vereinbarten Sätze.

Ursprung und Entwicklung

Die heutige Konzessionsabgabenverordnung stammt vom 9. Januar 1992 und begrenzt, welche Entgelte Gemeinden für die Nutzung öffentlicher Wege vereinbaren dürfen. Konzessionsabgaben und ältere preisrechtliche Regeln bestanden bereits zuvor; 1992 ist das Jahr der geltenden Verordnung, nicht der Ursprung des Entgeltprinzips. Kommunen vereinbaren Konzessionsabgaben mit Versorgern oder Netzbetreibern als Entgelt für die Nutzung öffentlicher Verkehrswege. Die KAV verlangt ihren Ausweis in Netzentgelten und allgemeinen Tarifen; wie sie im konkreten Endkundenpreis erscheint, hängt von Vertrag und Abrechnung ab.

Begründung und Geltung

Faire Gegenleistung der Energieversorger für die Nutzung öffentlicher Infrastruktur

Dauerhaft, solange Energieversorgungsnetze öffentliche Wege nutzen

Realität

Die Konzessionsabgabe wird über den Strompreis an Endkunden weitergereicht, obwohl der einzelne Haushalt weder den Netzbetreiber noch die Nutzung öffentlicher Wege frei wählen kann. Ihre Höhe hängt von Gemeindegröße und Kundengruppe ab. Damit entsteht ein kommunaler Preisaufschlag, der nicht als offen beschlossene Steuer erscheint, sondern als kaum vermeidbarer Bestandteil der Stromrechnung.

Belastungen und Kritik

Wohnort und Gemeindegröße bestimmen die Belastung

Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach der Kommune und der Einordnung des Kunden. Damit zahlen Bürger nicht nach einem einheitlichen Energiemarktprinzip, sondern nach lokaler Struktur und Satzlogik. Für Haushalte wirkt das wie eine Postleitzahl-Abgabe im Strompreis.

Quellen und Rechtsgrundlagen ↓

Sondervertragskunden werden deutlich günstiger behandelt

Für echte Sondervertragskunden im Sinn der KAV gilt bei Strom ein Höchstsatz von 0,11 Cent je Kilowattstunde; zusätzlich kann der Grenzpreisvergleich eine Konzessionsabgabe ausschließen. Ein frei gewählter Haushaltsstromvertrag ist dadurch nicht automatisch ein Sondervertrag: Lieferungen aus dem Niederspannungsnetz gelten konzessionsabgabenrechtlich grundsätzlich als Tarifkundenlieferungen, solange nicht in mindestens zwei Monaten mehr als 30 Kilowatt gemessene Leistung und im Jahr mehr als 30.000 Kilowattstunden Verbrauch zusammenkommen. Dieselben öffentlichen Wege und Netze stehen also sehr unterschiedlich bepreist auf der Rechnung. Auch hier wird die Last zulasten der weniger privilegierten Kundengruppe verteilt.

Quellen und Rechtsgrundlagen ↓

Unsere Bewertung

Die Konzessionsabgabe ist ein nicht abwählbarer kommunaler Aufschlag im Strompreis. Sie belastet Bürger über die Rechnung, obwohl sie weder auf den lokalen Netzmonopolisten noch auf die kommunale Einnahmenverwendung direkten Einfluss haben.

Quellen und Rechtsgrundlagen

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