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Steuer- und Abgabengeschichte

2025 betrug das kassenmäßige Aufkommen der Kraftfahrzeugsteuer 9,598 Milliarden Euro.

Kraftfahrzeugsteuer

„KFZ-Steuer"

Historischer Bezug: 1906 Gesetz: Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) Heute: Für Pkw mit Erstzulassung ab 1. Januar 2021: 2,00 Euro je angefangene 100 cm³ Hubraum bei Benzinern oder 9,50 Euro bei Dieseln; hinzu kommt oberhalb von 95 g/km ein progressiv gestaffelter CO₂-Betrag.

Ursprung und Entwicklung

1906 wurde die Kraftfahrzeugsteuer als Luxusaufwandsteuer auf private Kraftwagenhaltung eingeführt; gewerblich genutzte Fahrzeuge blieben zunächst steuerfrei. Erst das Kraftfahrzeugsteuergesetz von 1922 weitete die Belastung aus. Heute ist die Kraftfahrzeugsteuer nicht zweckgebunden: Ihr Aufkommen finanziert nicht automatisch Bau oder Erhalt des Straßennetzes.

Begründung und Geltung

Zweckgebundene Abgabe zur Finanzierung der Straßeninfrastruktur

Dauerhaft, solange Kraftfahrzeuge öffentliche Straßen nutzen

Realität

Die Kraftfahrzeugsteuer ist heute keine klare Straßenbenutzungsgebühr, sondern eine jährliche Besitzabgabe auf das Halten eines Fahrzeugs. Sie fällt an, bevor ein einziges Mal gefahren wird, und kommt zu weiteren Mobilitätskosten wie Energiesteuer, Mehrwertsteuer auf Kraftstoffe und CO₂-Aufschlägen hinzu. Gerade dort, wo das Auto keine Option, sondern Voraussetzung für Alltag und Arbeit ist, bleibt dieser Zugriff kaum vermeidbar.

Belastungen und Kritik

Besitzsteuer zusätzlich zu fahrleistungsabhängigen Abgaben

Anders als reine nutzungsabhängige Preisbestandteile fällt die KFZ-Steuer schon für das bloße Halten des Fahrzeugs an. Wer zusätzlich tankt oder längere Strecken fährt, zahlt danach weitere staatliche Aufschläge über den Kraftstoffpreis. So stapeln sich Mobilitätsabgaben auf Besitz und Nutzung zugleich.

Quellen und Rechtsgrundlagen ↓

Trifft Regionen ohne echte Ausweichoption besonders

In vielen ländlichen oder zersiedelten Regionen gibt es für Arbeitsweg, Einkauf oder Familienalltag keine echte Alltagsalternative zum Auto. Dort wirkt die KFZ-Steuer nicht wie eine frei wählbare Komfortabgabe, sondern wie ein Pflichtpreis auf Teilhabe und Beweglichkeit.

Quellen und Rechtsgrundlagen ↓

Unsere Bewertung

Die KFZ-Steuer belastet Mobilität schon beim Besitz. Sie ist damit keine punktgenaue Nutzungsgebühr, sondern ein dauerhafter Aufschlag auf notwendige Fortbewegung — noch bevor der erste Liter getankt ist.

Quellen und Rechtsgrundlagen

verbrauchsteuer bund

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Alkoholsteuer

Die Alkoholsteuer ordnet Alkohol nicht nach einem klaren Prinzip, sondern belastet vor allem bestimmte Kategorien besonders stark. Das macht sie heute eher zu einer historisch fortgeschriebenen Einnahmequelle als zu einer sauberen Präventionsregel.

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Alkopopsteuer

Die Alkopopsteuer ist eine sehr schmale Sondersteuer auf eine bestimmte Getränkeklasse statt eine allgemeine Alkoholregel. Sie macht legale Mischgetränke teurer. Die 2004 eingeführte Sondersteuer sollte branntweinhaltige Alkopops verteuern und damit den Jugendschutz unterstützen. Spätere Bundestagsberichte beschreiben sowohl einen Rückgang dieser Produkte als auch Ausweichbewegungen zu bier- und weinhaltigen Mischgetränken: Die Lenkung wirkte, blieb aber auf eine enge Produktdefinition begrenzt. Du zahlst hier vor allem für Produktabgrenzung, Kontrolle und künstliche Preissprünge.

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CO₂-Bepreisung nach BEHG

Die CO₂-Bepreisung setzt beim Preis an, nicht bei echten Alternativen. Solange Heizungstausch, Gebäudesanierung oder Ersatzmobilität für viele Haushalte nicht kurzfristig verfügbar sind, wirkt sie vor allem als zusätzlicher Aufschlag auf notwendige Energie.

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