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Steuer- und Abgabengeschichte

2025: rund 365 Mio. € Schaumweinsteuer (BMF-Ist)

Schaumweinsteuer

„Sektsteuer"

Historischer Bezug: Historische Reichssteuer: 1902; 1933/1936 außer Kraft, 1939 neues Kriegssteuerregime; heutiges harmonisiertes Regime seit 1993, aktuell nach dem SchaumwZwStG Gesetz: Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG) Heute: 136 EUR je hl; bei weniger als 6 Vol.-% 51 EUR je hl

Ursprung und Entwicklung

Das Schaumweinsteuergesetz von 1902 führte eine in die Reichskasse fließende Verbrauchsabgabe ein. Die Bundesregierung beschrieb diese historische Steuer später als Einnahmequelle zur Deckung des steigenden Militärbedarfs. Die Erhebung wurde 1933 zunächst bis zum 31. März 1936 ausgesetzt; das Gesetz vom 4. Februar 1936 setzte das damalige Schaumweinsteuergesetz anschließend außer Kraft. § 12 der Kriegswirtschaftsverordnung führte 1939 eine neue Kriegssteuer auf Schaumwein ein. Die heutige Steuer ist daher keine ununterbrochen fortgeltende Flottensteuer.

Begründung und Geltung

Die Reichssteuer von 1902 sollte den steigenden Militärbedarf mitfinanzieren. Die heutige Steuer fließt ohne individuelle Gegenleistung in den Bundeshaushalt.

1902 eingeführt, ab 1933 nicht mehr erhoben, 1936 aufgehoben; 1939 erneut eingeführt. Die heutige Steuer ist nicht befristet.

Realität

Die Erhebung nach dem Gesetz von 1902 wurde 1933 zunächst ausgesetzt und das Gesetz 1936 außer Kraft gesetzt. Eine neue Kriegssteuer auf Schaumwein folgte 1939. Die heutige unionsrechtlich harmonisierte Besteuerung geht auf das Gesetz vom 21. Dezember 1992 zurück; aktuell gilt das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz. Sie ist daher keine rechtlich ununterbrochen fortbestehende Flottensteuer. Heute fließt das Aufkommen in den Bundeshaushalt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Gegenleistung entsteht daraus nicht.

Belastungen und Kritik

Willkürliche Sonderbelastung eines einzelnen Getränks

Besteuert wird ausgerechnet Schaumwein, während stiller Wein weiterhin nicht unter eine entsprechende Verbrauchsteuer fällt. Damit belastet der Staat nicht konsistent Alkohol oder Luxus, sondern eine historisch zufällige Produktkategorie. Gleicher Genussmarkt, ungleiche steuerliche Behandlung: Das ist keine saubere Ordnungspolitik, sondern ein Sonderfall ohne heutigen Sachgrund.

Quellen und Rechtsgrundlagen ↓

Zusatzbürokratie für begrenztes Aufkommen

Die Abgabe erzeugt nicht nur höhere Endpreise, sondern auch eigene Zoll- und Steuerlogik für Hersteller, Importeure und Handel. Für eine relativ kleine Steuerquelle bleibt damit ein separates Verwaltungsregime bestehen, das Klassifizierung, Anmeldungen und Kontrolle erfordert. Die Steuer ist also nicht nur alt, sondern auch unnötig kleinteilig.

Quellen und Rechtsgrundlagen ↓

Unsere Bewertung

Die Schaumweinsteuer ist ein historisch fortbestehender Sonderaufschlag auf ein einzelnes Getränk. Dass Schaumwein belastet wird, stiller Wein aber nicht mit einer entsprechenden deutschen Verbrauchsteuer, ist heute kaum überzeugend zu rechtfertigen. Die Politik sollte diesen Unterschied begründen — das Alter einer Abgabe ist dafür kein Argument.

Quellen und Rechtsgrundlagen

verbrauchsteuer bund

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