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Steuer- und Abgabengeschichte

2025: rund 12,9 Mrd. € Solidaritätszuschlag (BMF-Ist)

Solidaritätszuschlag

„Soli"

Historischer Bezug: 1991 Gesetz: Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) Heute: 2026: 5,5 % der Bemessungsgrundlage. Bei der Einkommensteuer fällt der Zuschlag erst an, wenn die als Soli-Bemessungsgrundlage dienende Einkommensteuer 20.350 € übersteigt; bei Zusammenveranlagung sind es 40.700 €. Danach folgt eine Milderungszone. Auf Körperschaftsteuer und grundsätzlich auf Kapitalertragsteuer wird der Zuschlag weiter erhoben.

Ursprung und Entwicklung

Ein befristeter Solidaritätszuschlag wurde erstmals für 1991 und 1992 erhoben; sein Finanzierungsanlass umfasste neben Folgen der deutschen Einheit auch weitere damalige Mehrbelastungen des Bundes. Der heute erhobene Solidaritätszuschlag wurde zum 1. Januar 1995 ohne Befristung neu eingeführt und mit den finanziellen Lasten der deutschen Einheit begründet.

Begründung und Geltung

1991/92: befristeter Zuschlag für mehrere Mehrbelastungen des Bundes. Seit 1995: Zuschlag zur Finanzierung einheitsbedingter Lasten.

Seit 1995 ohne gesetzliche Befristung; seit 2021 weitgehende Entlastung bei der Einkommensteuer, aber keine vollständige Abschaffung.

Realität

Der Zuschlag wurde 1995 ohne gesetzliche Befristung neu eingeführt und seit 2021 nur für einen großen Teil der Einkommensteuerpflichtigen zurückgeführt. Das Bundesverfassungsgericht sah 2025 den einheitsbedingten Mehrbedarf noch nicht als evident entfallen an. Politisch bleibt dennoch kritikwürdig, dass der Zuschlag nach Jahrzehnten fortbesteht und nur teilweise abgeschafft wurde.

Belastungen und Kritik

Zuschlag auf andere Steuern statt transparente eigene Abgabe

Der Soli ist keine eigenständige, sachlich klar begründete Steuerbasis, sondern ein Aufschlag auf Einkommen- und Körperschaftsteuer. Dadurch wird bestehende Steuerlast einfach um eine Zusatzschicht erweitert. Für Betroffene wirkt das wie eine Fortführung vorhandener Last statt wie eine offen neu begründete Abgabe.

Quellen und Rechtsgrundlagen ↓

Teilabschaffung ersetzte keine echte Beendigung

Seit 2021 entfällt der Zuschlag für viele Einkommensteuerpflichtige, während er in der Milderungszone, bei höheren Bemessungsgrundlagen, auf Körperschaftsteuer und grundsätzlich auf Kapitalertragsteuer fortbesteht. Das war eine erhebliche Teilentlastung, aber keine Abschaffung der Abgabe. Wer den Soli beenden will, muss deshalb mehr verlangen als eine Verschiebung der Freigrenzen.

Quellen und Rechtsgrundlagen ↓

Unsere Bewertung

Was als Ausnahme nach der Wiedervereinigung begann, ist heute ein verstetigter Zuschlag auf andere Steuern. Wer den Soli zahlt, zahlt keine klar begrenzte Aufbauabgabe mehr, sondern einen dauerhaften Aufschlag ohne erkennbare Rückfahrkarte.

Quellen und Rechtsgrundlagen

einkommensteuer bund

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