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Steuer- und Abgabengeschichte

2025: rund 12,8 Mrd. € Kirchensteuer der katholischen Kirche und der EKD zusammen (katholisch rund 6,7 Mrd. €, evangelisch 6,092 Mrd. €)

Kirchensteuer

Historischer Bezug: 1919 Gesetz: Kirchensteuergesetze der Länder (z.B. KiStG Bayern, KiStG NRW) Heute: Meist 8 oder 9 % der Einkommen- oder Lohnsteuer, je nach Bundesland

Ursprung und Entwicklung

Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 ordnete das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften neu. Art. 137 Abs. 6 erlaubt öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, auf Grundlage der Landesgesetze Steuern zu erheben. Davon getrennt verlangt Art. 138 die Ablösung historischer Staatsleistungen. Der staatliche Kirchensteuereinzug richtet sich nach Landesrecht; die Kirchen erstatten dafür Verwaltungskosten.

Begründung und Geltung

Eigenes Besteuerungsrecht öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften nach Art. 137 Abs. 6 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG; nicht an die Ablösung der Staatsleistungen gekoppelt

Dauerhaft nach Landesrecht auf Grundlage von Art. 137 Abs. 6 WRV; die Ablösung historischer Staatsleistungen nach Art. 138 WRV ist ein getrenntes Verfassungsgebot

Realität

Mehr als ein Jahrhundert später zieht der Staat die Kirchensteuer weiterhin zusammen mit der Lohn- und Einkommensteuer ein. Wer einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, zahlt bei gleichem Einkommen netto weniger als jemand ohne diese Zugehörigkeit. Bloße Nichtteilnahme beendet die Kirchensteuerpflicht nicht. Austritt, zuständige Stelle, Wirksamkeitszeitpunkt und mögliche Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

Belastungen und Kritik

Konfessionszugehörigkeit verändert das Nettoeinkommen

Die Kirchensteuer wird direkt an die festgesetzte Einkommensteuer angeknüpft. Wer kirchensteuerpflichtig ist, behält bei gleichem Brutto und gleichem Einkommensteuerbescheid weniger netto als jemand ohne diese Zugehörigkeit. Damit wird ein persönliches Bekenntnis über den Steuermechanismus in eine laufende Einkommensdifferenz übersetzt.

Quellen und Rechtsgrundlagen ↓

Austritt erfordert staatlichen Formalakt statt bloßer Nichtteilnahme

Die Steuer endet nicht automatisch mit innerer Distanzierung, sondern erst, wenn der Austritt formell erklärt und registriert ist. Je nach Bundesland kommen dafür zusätzlich Gebühren hinzu. Eine religiöse Abgabe wird damit über staatliche Administration abgesichert und nicht über freiwillige Bindung.

Quellen und Rechtsgrundlagen ↓

Unsere Bewertung

Die Kirchensteuer ist keine freiwillige Spende, sondern eine staatlich eingezogene Religionsabgabe. Gleiche Arbeit und gleiches Einkommen führen damit zu unterschiedlichem Netto — allein wegen der Konfession und solange kein formeller Austritt erklärt wird.

Quellen und Rechtsgrundlagen

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