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Steuer- und Abgabengeschichte

~12,6 Mrd. €/Jahr

Kirchensteuer

Eingeführt: 1919 Gesetz: Kirchensteuergesetze der Länder (z.B. KiStG Bayern, KiStG NRW) Heute: Meist 8 oder 9 % der Einkommen- oder Lohnsteuer, je nach Bundesland

Eingeführt

Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 trennte Kirche und Staat – löste aber gleichzeitig die staatliche Kirchenfinanzierung nicht vollständig auf. Die Kirchensteuer wurde als vorübergehende Übergangslösung eingeführt, bis die endgültige Ablösung der Staatsleistungen geregelt sei. Der Staat übernahm den Einzug als Serviceleistung.

Versprochen

Vorübergehende Übergangslösung bis zur endgültigen Ablösung der historischen Staatsleistungen an die Kirchen

Bis die Ablösung der Staatsleistungen per Bundesgesetz geregelt ist – Article 138 WRV

Realität

Mehr als ein Jahrhundert später zieht der Staat die Kirchensteuer weiterhin zusammen mit der Lohn- und Einkommensteuer ein. Wer einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, zahlt bei gleichem Einkommen netto weniger als jemand ohne diese Zugehörigkeit. Die Steuerpflicht endet nicht durch stilles Fernbleiben, sondern erst nach formellem staatlichem Austritt.

Schädliche Effekte

Konfessionszugehörigkeit verändert das Nettoeinkommen

Die Kirchensteuer wird direkt an die festgesetzte Einkommensteuer angeknüpft. Wer kirchensteuerpflichtig ist, behält bei gleichem Brutto und gleichem Einkommensteuerbescheid weniger netto als jemand ohne diese Zugehörigkeit. Damit wird ein persönliches Bekenntnis über den Steuermechanismus in eine laufende Einkommensdifferenz übersetzt.

Kirchensteuergesetze der Länder; EStG / Lohnsteuerabzug

Austritt erfordert staatlichen Formalakt statt bloßer Nichtteilnahme

Die Steuer endet nicht automatisch mit innerer Distanzierung, sondern erst, wenn der Austritt formell erklärt und registriert ist. Je nach Bundesland kommen dafür zusätzlich Gebühren hinzu. Eine religiöse Abgabe wird damit über staatliche Administration abgesichert und nicht über freiwillige Bindung.

Kirchenaustrittsgesetze der Länder; Kirchensteuergesetze der Länder

Fazit

Die Kirchensteuer ist keine freiwillige Spende, sondern eine staatlich eingezogene Religionsabgabe. Gleiche Arbeit und gleiches Einkommen führen damit zu unterschiedlichem Netto — allein wegen der Konfession und solange kein formeller Austritt erklärt wird.

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