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Zwangskosten

Medikamenten-Zuzahlung

Gesetzliche oder örtliche Vorgaben — abhängig vom Einzelfall

Frequenz: Je abgegebenem Arzneimittel Gesetz: SGB V §31 Abs. 3 — Gesetzliche Zuzahlungspflicht

Die Kosten

Je Arzneimittel: 10 %, mindestens 5 EUR, höchstens 10 EUR und nie mehr als der Abgabepreis

Je abgegebenem Arzneimittel

Was verlangt wird — und was das kostet

Volljährige GKV-Versicherte zahlen für jedes abgegebene verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 EUR, jedoch nie mehr als den tatsächlichen Preis. Mehrere Arzneimittel auf einem Rezept können mehrere Zuzahlungen auslösen. Unter 18-Jährige leisten grundsätzlich keine Zuzahlung; außerdem können besonders günstige oder rabattierte Präparate ganz oder teilweise zuzahlungsfrei sein. Die jährliche Belastungsgrenze liegt grundsätzlich bei 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für wegen derselben schwerwiegenden Krankheit dauerhaft Behandelte grundsätzlich bei 1 Prozent. Nach Erreichen der Grenze und Bescheinigung der Krankenkasse entfallen weitere Zuzahlungen für den Rest des Kalenderjahres.

Einordnung und Kritik

Trotz Krankenversicherungsbeiträgen können bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln weitere Zahlungen anfallen. Entscheidend sind das einzelne Mittel, mögliche Befreiungen und die persönliche Belastungsgrenze — nicht die Zahl der Rezepte.

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