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Zwangskosten

Zahnersatz-Eigenanteil

Gesetzliche oder örtliche Vorgaben — abhängig vom Einzelfall

Frequenz: bei Bedarf Gesetz: SGB V §55 — befundorientierte Festzuschüsse

Die Kosten

G-BA-Beispiel 2026: 0–159,36 € rechnerischer Eigenanteil bei Befund 1.1; Mehrleistungen extra

bei Bedarf

Was verlangt wird — und was das kostet

Zahnersatz ist für viele Versicherte trotz GKV-Mitgliedschaft eine sehr teure Angelegenheit. Die GKV zahlt einen befundbezogenen Festzuschuss zur Regelversorgung: grundsätzlich 60 Prozent, nach fünf Jahren regelmäßiger Vorsorge 70 Prozent und nach zehn Jahren 75 Prozent. Bei unzumutbarer Belastung kann der Zuschuss für die Regelversorgung bis zu 100 Prozent betragen. Wer eine gleich- oder andersartige Versorgung mit zusätzlichen Leistungen wählt, trägt die Mehrkosten grundsätzlich selbst. Ein 2026-G-BA-Beispiel zeigt die Mechanik: Für Befund 1.1 – einen erhaltungswürdigen Zahn mit weitgehend zerstörter klinischer Krone oder unzureichender Retention – weist das Festzuschussblatt 398,39 EUR als Gesamtbetrag der Regelversorgung aus. Der Festzuschuss beträgt 239,03 EUR ohne Bonus, 278,87 EUR nach fünf Jahren, 298,79 EUR nach zehn Jahren und bis zu 398,39 EUR im Härtefall. Bezogen auf diesen Standardbetrag verbleiben rechnerisch 159,36 EUR, 119,52 EUR, 99,60 EUR oder 0 EUR; tatsächliche Kosten und gewählte Mehrleistungen können abweichen. Für viele Versicherte bleibt die Frage, welche notwendige Versorgung ihr Beitrag tatsächlich abdeckt.

Einordnung und Kritik

Auch mit GKV kann bei Zahnersatz ein spürbarer Eigenanteil bleiben – besonders ohne Bonus oder bei einer Versorgung über die Regelversorgung hinaus. Wie hoch er ist, zeigt erst der genehmigte Heil- und Kostenplan; die Härtefallregel kann den Eigenanteil der Regelversorgung bis auf null senken.

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